A u s z u g s w e i s e

 

L a n d e s g e s e t z   über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel ibn Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz – SportFG - ) vom 9. Dezember 1974

 

 

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften



§ 1
Gesetzeszweck


Zweck des Gesetzes ist es, allen Einwohnern eine ihren Interessen und Fähigkeiten angemessene sportliche Betätigung zu ermöglichen, die sportliche Förderung der Schüler, Studierenden und Auszubildenden zu gewährleisten, verbesserte Möglichkeiten für das freie Spiel zu schaffen und die Voraussetzungen für die freie und eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen zu sichern und zu verbessern.


§ 3
Gegenstand der öffentlichen Förderung


(1) Die Planung und Errichtung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen kommunaler Gebietskörperschaften und anderer Träger werden durch allgemeine und fachtechnische Beratung und durch Zuwendung nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich gefördert.

(2) Öffentlich gefördert werden auch die eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportverbände und Sportvereine sowie die kommunale Sportpflege.

(3) Die öffentliche Förderung auf Grund dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Maßnahmen, die überwiegend dem Berufssport dienen.



Zweiter Teil
Planung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen



§ 4
Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen


(1) Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Turn- und Sporthallen, die sich für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen, der Vereine und anderer Benutzergruppen eignen,

2. Sportplatzanlagen, die in verschiedene Übungs- und Wettkampfbereiche gegliederte Freiflächen umfassen, Übungs- und Wettkampfmöglichkeiten für im Freien zu betreibende Sportarten bieten und von denen mehrere auch zu Gesamtsportplatzanlagen räumlich und funktionell verbunden werden können.

3. Hallen- und Freibäder, die der schwimmsportlichen Betätigung und Erholung der Bevölkerung sowie dem Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen, Sportvereine und Verbände dienen,

4. Sondersportanlagen, die für Spezialsportarten bestimmt sind,

5. ...

...


§ 7
Sportstätten-Leitpläne

(1) Die ... kreisfreien Städte stellen Sportstätten-Leitpläne auf, in denen der Gesamtbedarf, der Bestand und der sich daraus ergebende Fehlbedarf an Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen dargestellt werden. ...

...


§ 8
Genehmigung und Förderungsgrundsätze

(1) ...

(2) Die finanzielle Förderung durch das Land setzt grundsätzlich voraus, dass die einzelnen Maßnahmen in den genehmigten Sportstätten-Rahmenleitplänen und Sportstätten-Leitplänen enthalten sind. ...


§ 9
Räumliche Zuordnung und Ausstattung

(1) ...
(2) Gesamtsportplatzanlagen, Hallenbäder und andere größere Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen werden in der Regel in zentralen Orten und Schulstandorten errichtet. ...
3) Die Planung von Gesamtsportplatzanlagen, Hallenbädern und anderen größeren Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen muss den Erfordernissen des Schulsports, des Verbands- und Vereinssports und des Freizeitsports Rechnung tragen.


Dritter Teil
Errichtung, Förderung und Nutzung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen


§ 11
Trägerschaft

(1) Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung (Trägerschaft) der Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen erfolgen nach Maßgabe der genehmigten Sportstätten-Leitpläne durch die Gemeinden, ...

...


§ 14
Landesrichtlinien

...
 

§ 15
Sicherung und Nutzung

(1) Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mit öffentlichen Mitteln errichtet oder gefördert worden sind, müssen wie vorgesehen verwendet und erhalten werden. ...
 
(2) Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem Schul- und Hochschulsport und den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung. ... Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der kostenfreien Benutzung ausgenommen. ...

(3) ...
 
(4) Die Träger von öffentlichen und mit öffentlichen Mitteln geförderten Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stellen im Einvernehmen mit den Eigentümern und Schulen Benutzerpläne auf, in denen vorrangig der Schul- und Hochschulsport und sodann der Übungs- und Wettkampfbetrieb der Sportorganisationen zeitlich und dem Umfang nach festgelegt werden.


Vierter Teil
...