Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gesetzeszweck
Zweck des Gesetzes ist es, allen Einwohnern eine ihren Interessen und
Fähigkeiten angemessene sportliche Betätigung zu ermöglichen, die sportliche
Förderung der Schüler, Studierenden und Auszubildenden zu gewährleisten,
verbesserte Möglichkeiten für das freie Spiel zu schaffen und die
Voraussetzungen für die freie und eigenverantwortliche Tätigkeit der
Sportorganisationen zu sichern und zu verbessern.
§ 3
Gegenstand der öffentlichen Förderung
(1) Die Planung und Errichtung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen
kommunaler Gebietskörperschaften und anderer Träger werden durch allgemeine und
fachtechnische Beratung und durch Zuwendung nach Maßgabe dieses Gesetzes
öffentlich gefördert.
(2) Öffentlich gefördert werden auch die eigenverantwortliche Tätigkeit der
Sportverbände und Sportvereine sowie die kommunale Sportpflege.
(3) Die öffentliche Förderung auf Grund dieses Gesetzes erstreckt sich nicht
auf Maßnahmen, die überwiegend dem Berufssport dienen.
Zweiter Teil
Planung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen
§ 4
Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen
(1) Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Turn- und Sporthallen, die sich für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der
Schulen, der Vereine und anderer Benutzergruppen eignen,
2. Sportplatzanlagen, die in verschiedene Übungs- und Wettkampfbereiche
gegliederte Freiflächen umfassen, Übungs- und Wettkampfmöglichkeiten für im
Freien zu betreibende Sportarten bieten und von denen mehrere auch zu
Gesamtsportplatzanlagen räumlich und funktionell verbunden werden können.
3. Hallen- und Freibäder, die der schwimmsportlichen Betätigung und Erholung
der Bevölkerung sowie dem Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen,
Sportvereine und Verbände dienen,
4. Sondersportanlagen, die für Spezialsportarten bestimmt sind,
5. ...
...
§ 7
Sportstätten-Leitpläne
(1) Die ... kreisfreien Städte stellen Sportstätten-Leitpläne auf, in denen der
Gesamtbedarf, der Bestand und der sich daraus ergebende Fehlbedarf an Sport-,
Spiel- und Freizeitanlagen dargestellt werden. ...
...
§ 8
Genehmigung und Förderungsgrundsätze
(1) ...
(2) Die finanzielle Förderung durch das Land setzt grundsätzlich voraus, dass
die einzelnen Maßnahmen in den genehmigten Sportstätten-Rahmenleitplänen und
Sportstätten-Leitplänen enthalten sind. ...
§ 9
Räumliche Zuordnung und Ausstattung
(1) ...
(2) Gesamtsportplatzanlagen, Hallenbäder und andere größere Sport-, Spiel- und
Freizeitanlagen werden in der Regel in zentralen Orten und Schulstandorten
errichtet. ...
3) Die Planung von Gesamtsportplatzanlagen, Hallenbädern und anderen größeren
Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen muss den Erfordernissen des Schulsports, des
Verbands- und Vereinssports und des Freizeitsports Rechnung tragen.
Dritter Teil
Errichtung, Förderung und Nutzung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen
§ 11
Trägerschaft
(1) Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung (Trägerschaft) der Sport-, Spiel-
und Freizeitanlagen erfolgen nach Maßgabe der genehmigten
Sportstätten-Leitpläne durch die Gemeinden, ...
...
§ 14
Landesrichtlinien
...
§ 15
Sicherung und Nutzung
(1) Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mit öffentlichen Mitteln errichtet
oder gefördert worden sind, müssen wie vorgesehen verwendet und erhalten werden.
...
(2) Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem Schul- und
Hochschulsport und den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb
kostenfrei zur Verfügung. ... Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der
kostenfreien Benutzung ausgenommen. ...
(3) ...
(4) Die Träger von öffentlichen und mit öffentlichen Mitteln geförderten
Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stellen im Einvernehmen mit den Eigentümern
und Schulen Benutzerpläne auf, in denen vorrangig der Schul- und Hochschulsport
und sodann der Übungs- und Wettkampfbetrieb der Sportorganisationen zeitlich
und dem Umfang nach festgelegt werden.
Vierter Teil
...